Stifter
werden
Stiften bringt hohe steuerliche
Vorteile
Der Staat belohnt Menschen, die Vermögen für einen
gemeinnützigen Zweck stiften. Sowohl die Arbeit gemeinnütziger
Stiftungen als auch das Engagement der Stifterinnen und Stifter
wird hoch geschätzt und ist daher steuerlich begünstigt.
Schenkungssteuer:
Die Stiftungsbeiträge sind von der Schenkungssteuer befreit.
Erbschaftssteuer:
Stiftungsbeiträge sind von der Erbschaftssteuer befreit
(innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).
Einkommenssteuer:
Zuwendungen der Stifterinnen und Stifter und Zuwendungen der
Zustifterinnen und Zustifter als natürliche Personen
mindern das steuerpflichtige Einkommen dieser Personen.
Die Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Spenden, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.
Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über 10 Jahre verteilt werden.
Wer erhält einen Sitz in der Stifterversammlung?
Ab einer Zustiftung in Höhe von mindestens 3.000 €
erfolgt die Anerkennung für einen lebenslangen Sitz in
der Stifterversammlung.
Formular
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